VRG eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt. § 11 Abs. 1 SHG verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen beizubringen hat.