b) Eine Partei hat bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr - wie zum Beispiel durch ein Gesuch - veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] in Verbindung mit § 5 VRG; = allgemeine Mitwirkungspflicht). Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch bei Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Weiter hat gemäss § 55 Abs. 1 lit. c VRG eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt.