Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Damit ist sie auch verpflichtet, soweit als möglich ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln, das heisst aus ihrem Einkommen und Vermögen, zu bestreiten (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 71 f). b)