SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit anderen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität. Es wird mit anderen Worten verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Leistungen erbracht werden. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben.