Sodann sind nach § 8 Abs. 2 SHG die Organe der Sozialhilfe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, sofern sie nicht rechtzeitig oder hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann. Und nach § 28 Abs. 1 SHG hat eine Person nur insoweit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, als sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit anderen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann.