Gemäss § 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG; SRL Nr. 892) besteht der Zweck der Sozialhilfe darin, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Sodann sind nach § 8 Abs. 2 SHG die Organe der Sozialhilfe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, sofern sie nicht rechtzeitig oder hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann.