Der Gemeinderat wies die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Sozialamtes. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 4. Der Gemeinderat begründet seinen Einspracheentscheid beziehungsweise die Bestätigung des Nichteintretensentscheides des Sozialamtes damit, A habe trotz entsprechender Aufforderung kein vollständiges Gesuchformular eingereicht und den vereinbarten Gesprächstermin nicht wahrgenommen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.1 a) Gemäss § 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG;