Die Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Allein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Entscheid vom 16. September 2013 trat das Sozialamt der Gemeinde X auf das Gesuch von A um Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. A habe das Gesuchformular nicht vollständig ausgefüllt, einverlangte Unterlagen nicht eingereicht und der Aufforderung zur Teilnahme an einem persönlichen Gespräch auf dem Sozialamt nicht Folge geleistet.