{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-15_2014-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10394", "Checksum": "1ac5e960e4977350c28cd7e3ac072073"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 15", "2014 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:38", "Checksum": "794a97ecd48372ace330cf464dd7c2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)\nRegeste:\nPersonen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n Prämienverbilligungsbeiträge zu erhalten. Die Auflage einer aktuellen Krankenversicherungspolice dient der Bestimmung des Umfangs der wirtschaftlichen Sozialhilfe, falls diese für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufzukommen hat (vgl. Skos-Richtlinien B.4-2 und H.I-1). Gemäss den Akten verfügte das Sozialamt lediglich über die Police des Jahres 2012. Die letzte aktuelle Steuererklärung wird benötigt, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen beziehungsweise seine im Gesuch gemachten Angaben zu plausibilisieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist notorisch, dass die Steuererklärung grundsätzlich jährlich einzureichen ist und nicht erst dann, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Angaben über die Personalien von Verwandten in auf- und absteigender Linie sind schliesslich erforderlich, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Verwandtenunterstützung nach Artikel 328 ZGB bestehen, die als gesetzliche Leistungsverpflichtung Dritter der wirtschaftlichen Sozialhilfe wiederum vorgeht (vgl. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2 und F.4-1). Entgegen der Auffassung von A handelt es sich bei den mit den nachverlangten Unterlagen erfragten Informationen nicht um solche, über welche das Sozialamt regelmässig bereits automatisch informiert ist. Das Sozialamt hat insbesondere keinen Zugriff auf das Einwohnerregister (insbesondere nicht solche anderer Gemeinden oder Kantone), das Steuerregister oder die Daten der Arbeitslosenversicherung und kann deshalb die für die Beurteilung der Bedürftigkeit noch erforderlichen Informationen nicht ohne Mitwirkung von A erlangen. A vermag weder zu belegen, die betreffenden Unterlagen dem Sozialamt bereits früher eingereicht zu haben, noch legt er dar, inwiefern ihm die Edition nicht zumutbar gewesen sein soll. Durch die Weigerung, das Gesuchsformular vollständig auszufüllen und die am 9. August 2013 vom Sozialamt nachverlangten Unterlagen und Informationen nachzureichen, hat er seine Pflicht zur ihm zumutbaren Mitwirkung verletzt. d) Weiter ist es im Kanton Luzern üblich und - wie in Ziffer 4.1b) ausgeführt - auch zulässig, einen Gesuchsteller zur Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufzubieten. Entgegen der Auffassung von A liegt es nicht in seinem Ermessen, zu entscheiden, ob er an einem Aufnahmegespräch teilnehmen muss oder nicht. Das Aufnahmegespräch ist vielmehr ein zentrales Element der Mitwirkungspflicht im Sozialhilfeverfahren, welches A durch sein Gesuch selber veranlasst hat. Soweit A in seiner Verwaltungsbeschwerde die Nichtteilnahme am Gespräch vom 23. August 2013 damit begründet, dass sein Rechtsvertreter an jenem Tag nicht verschiebbare Termine gehabt habe, kann er damit nicht gehört werden. In seinem Schreiben vom 22. August 2013, mit welchem er dem Sozialamt über seinen Rechtsvertreter seine Absage mitteilen liess, führte er als Begründung einzig an, dass \"er keine Besprechung wolle, die anscheinend nichts bringe\" und dass das Sozialamt über alle Informationen verfüge, um über das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe zu entscheiden. Dass der Rechtsvertreter, welcher die Eingabe vom 22. August 2013 selber verfasst hat, terminlich anderweitig verpflichtet gewesen sein soll, war im damaligen Zeitpunkt kein Thema und ist damit als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund kann auch ohne Folge bleiben, dass das Sozialamt den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesprächstermins entgegen der Vorschrift von § 22 Abs. 2 VRG direkt kontaktierte. Ebenfalls nicht gehört werden kann A mit der Rüge einer ungebührlichen Behandlung durch den Sozialvorsteher. Einerseits ist diese Rüge in seiner Verwaltungsbeschwerde nicht ausreichend substantiiert (vgl. § 133 Abs. 1 VRG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist und entsprechend auch auf die von A beantragte Konfrontation im Sinn von § 83 VRG mit dem Sozialvorsteher verzichtet werden kann. Immerhin ist dazu festzuhalten, dass eine ungebührliche Behandlung nicht bereits dann vorliegt, wenn zwischen Sozialbehörde und Gesuchsteller eine unterschiedliche Rechtsauffassung besteht. Andererseits ist es A offen gestanden, sich von seinem Rechtsvertreter an das Gespräch begleiten zu lassen. Entgegen der Auffassung von A besteht schliesslich auch kein Anspruch darauf, dass ihm das Sozialamt vorgängig eine Traktandenliste zum Aufnahmegespräch zustellt und den Teilnehmerkreis bekannt gibt. Das Thema eines jeden sozialhilferechtlichen Aufnahmegesprächs ist grundsätzlich klar. Es dient dazu, einen zusätzlichen Überblick über die persönliche und soziale Situation eines Gesuchstellers zu erhalten und seine Angaben im Gesuchsformular zu überprüfen. Das Gespräch ermöglicht es überdies, allfällig offen gebliebene Fragen direkt und unkompliziert zu klären und das weitere Vorgehen hinsichtlich"}