{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-15_2014-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10394", "Checksum": "1ac5e960e4977350c28cd7e3ac072073"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 15", "2014 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. 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Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:38", "Checksum": "794a97ecd48372ace330cf464dd7c2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)\nRegeste:\nPersonen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n entnommen werden, dass A dem Sozialamt am 18. Juli 2013 das von ihm am 27. Juni 2013 ausgefüllte Gesuchsformular für die wirtschaftliche Sozialhilfe über seinen Rechtsvertreter einreichen liess. Belege für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dieses Formular nun bereits zum dritten Mal eingereicht (erstmals im Jahr 2012, ein zweites Mal Anfang Mai 2013), finden sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch wurden solche vom Beschwerdeführer selber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu den Akten gegeben. Erstellt ist lediglich, dass vor dem 18. Juli 2013 verschiedene Korrespondenz zwischen A und dem Sozialamt ausgetauscht worden ist und am 15. April 2013 ein Gespräch zwischen A und dem Sozialvorsteher stattgefunden hat. Damit hat A in Bezug auf die Behauptung, bereits vorher zweimal ein Gesuchsformular eingereicht zu haben, nach der auch im Verwaltungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel (analog Art. 8 ZGB) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. b) In Bezug auf das vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 eingereichte Gesuchsformular vom 27. Juni 2013 kann festgestellt werden, dass dieses entgegen seiner Behauptung nicht vollständig ausgefüllt ist. Namentlich fehlen Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und den Verwandten. Die im Formular verlangte kurze Begründung für das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht abgegeben. Dabei handelt es sich bei allen Angaben um solche, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu machen ohne weiteres zumutbar gewesen wären. Was die fehlenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen anbelangt, so sind diese für die Beurteilung der Bedürftigkeit unerlässlich und können nicht durch die blosse Auflage von Urkunden ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für die bereits in Ziffer 4.1b) erwähnten Negativ-Tatsachen, die nicht durch Urkunden belegt werden können, namentlich das Vorhandensein von Bargeld und Schulden. Das vollständige Ausfüllen des Gesuchsformulars ist zudem erforderlich, um den Gesuchsteller auf seine Angaben zu behaften, bestätigt er doch mit der Unterzeichnung des Formulars regelmässig, dieses nicht bloss vollständig, sondern vor allem auch wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Schliesslich dienen die im Formular verlangten Angaben dem Sozialamt auch dazu, generell einen Überblick über die persönliche und soziale Situation des Beschwerdeführers zu erhalten und die von ihm eingereichten Unterlagen zu plausibilisieren. Entgegen der Auffassung von A ergibt sich die Bedürftigkeit nicht bereits aus dem Umstand, dass er keiner Arbeit nachgeht und bei einem Elternteil lebt. c) Aufgrund des unvollständig ausgefüllten und nicht mit den erforderlichen Belegen versehenen Gesuchsformulars forderte das Sozialamt A am 9. August 2013 auf, seine Unterlagen zu ergänzen und am 16. August 2013 auf dem Sozialamt zu erscheinen, um die noch offenen Fragen zu beantworten. In Bezug auf die vom Sozialamt nachgeforderten Unterlagen beziehungsweise Angaben ist A zumindest Recht darin zu geben, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten und die in diesem Zusammenhang erfolgte Korrespondenz für die Klärung der Frage, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, nicht nötig ist. Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist wie das Recht auf Hilfe in Notlagen grundsätzlich vom Finalitätsgrundsatz bestimmt, wonach es auf den Grund für die Bedürftigkeit nicht ankommt (vgl. Skos-Richtlinien A.4-2; Wolffers, a.a.O., S. 34 f., 165). Von daher ist es vorliegend insbesondere unerheblich, ob der Beschwerdeführer Arbeitsbemühungen getätigt hat oder ob ihn ein Selbstverschulden bei der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses trifft. Alle übrigen vom Sozialamt nachverlangten Urkunden und Angaben sind demgegenüber erforderlich, um entweder die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in grundsätzlicher Hinsicht oder zumindest deren masslichen Umfang bestimmen zu können sowie um seine Behauptungen durch Urkunden zu belegen. So dienen der Nachweis über die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse und die Auflage der Korrespondenz mit derselben der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat, welche als gesetzliche Leistung eines Dritten der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen (vgl. § 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien A.4-2). Ebenfalls der wirtschaftlichen Sozialhilfe gehen die Leistungen der individuellen Prämienverbilligung gemäss dem Prämienverbilligungsgesetz vom 24. Januar 1995 (SRL Nr. 866) vor, weshalb sie bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahmen anzurechnen sind (vgl. Skos-Richtlinien H.I-1). Der einverlangte Entscheid der Ausgleichskasse über die Gewährung oder Nichtgewährung der Prämienverbilligung dient damit der Klärung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers und als Beleg für seine Behauptung, keine"}