{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-15_2014-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10394", "Checksum": "1ac5e960e4977350c28cd7e3ac072073"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 15", "2014 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. 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Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n Sozialhilfebehörde in der Regel verlangen, dass die hilfebedürftige Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich erscheint. Sodann ist es grundsätzlich Sache der hilfebedürftigen Person, die von der Behörde bezeichneten Unterlagen zu beschaffen (Wolffers, a.a.O., S. 105 f.). Allerdings gelten diese Mitwirkungs- beziehungsweise Auskunftspflichten nicht uneingeschränkt. Sie werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit begrenzt. So richten sich Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden grundsätzlich nach der Zumutbarkeit (§ 55 Abs. 2 VRG). Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. An die Mitwirkungspflicht dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie auch mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann (vgl. allgemein Wolffers, a.a.O., S. 107; Hänzi, a.a.O., S. 143 und 150). Gegenstand des vorliegend zu erbringenden Beweises bildet die Bedürftigkeit. Da folglich das Fehlen hinreichender Mittel dargetan werden muss, hat die betroffene Person eine so genannt negative Tatsache zu beweisen. Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbringen, dass positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die negative Tatsache gefolgert werden kann. Die Sozialhilfebehörde ist verpflichtet, anhand positiver Sachumstände (zum Beispiel Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Vermögensentwicklung auf dem Sparkonto, Gesundheitszustand, familiäre Pflichten etc.) abzuklären, ob eine Bedürftigkeit vorliegt. Die gesuchstellende Person ihrerseits ist zur Mitwirkung angehalten, indem sie die notwendigen Aussagen macht respektive die erforderlichen Dokumente zu den Akten reicht. Da es naturgemäss leichter ist, das \"Haben\" zu beweisen als das \"Nicht-Haben\", sind die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollständigkeit des Gesuchdossiers vernünftig anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1/2013 vom 4.3.2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf die Literatur und weitere Urteile). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen darin, dass die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen trifft (§ 59 Abs. 2 VRG) oder - soweit dies nicht möglich ist - auf ihre Anträge, das heisst auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, nicht eintritt (§ 55 Abs. 2 VRG). b) Das in Ziffer 4.1a) der Erwägungen erläuterte Subsidiaritätsprinzip gilt nicht bloss für den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, sondern auch in Bezug auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben in Not geratene Personen nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn sie nicht in der Lage sind, selbst für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4.3.2003 E. 3.2). Kommt ein Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und kann deshalb der Bedarf überhaupt nicht ermittelt werden, mangelt es am Nachweis der Bedürftigkeit. Das Grundrecht auf Existenzsicherung nach Art. 12 BV wird davon nicht berührt, denn beweismässig liegt keine Notlage vor. Kann die Notlage jedoch anderweitig eruiert werden, muss die Sozialhilfebehörde die notwendigen Abklärungen treffen. Steht die Notlage trotz mangelnder Mitwirkung fest, ist der Schutzbereich von Art. 12 BV betroffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2011 vom 4.9.2012 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Der Auffassung des Beschwerdeführers, zumindest das Recht auf Notlagen gemäss Art. 12 BV bestehe unabhängig vom Einhalten der Mitwirkungspflicht, kann damit nicht gefolgt werden. Aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt vielmehr, dass kein Anspruch auf Nothilfe besteht, wenn die Bedürftigkeit infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht nachgewiesen ist und auch auf andere Art und Weise nicht ermittelt werden kann. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann, was dazu führt, dass seine Bedürftigkeit sowohl in Bezug auf das Recht auf Hilfe in Notlagen als auch auf den kantonalrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe nicht nachgewiesen ist. 4.3 a) Den vorinstanzlichen Akten kann"}