{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-15_2014-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10394", "Checksum": "1ac5e960e4977350c28cd7e3ac072073"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 15", "2014 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:38", "Checksum": "794a97ecd48372ace330cf464dd7c2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)\nRegeste:\nPersonen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 16. September 2013 trat das Sozialamt der Gemeinde X auf das Gesuch von A um Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein. A habe das Gesuchformular nicht vollständig ausgefüllt, einverlangte Unterlagen nicht eingereicht und der Aufforderung zur Teilnahme an einem persönlichen Gespräch auf dem Sozialamt nicht Folge geleistet. Mit Einsprache an den Gemeinderat beantragte A die Aufhebung des Nichteintretensentscheides des Sozialamtes und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ab Gesucheingang. Weiter stellte A den Antrag auf Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung und auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat, und bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Sozialamtes. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 4. Der Gemeinderat begründet seinen Einspracheentscheid beziehungsweise die Bestätigung des Nichteintretensentscheides des Sozialamtes damit, A habe trotz entsprechender Aufforderung kein vollständiges Gesuchformular eingereicht und den vereinbarten Gesprächstermin nicht wahrgenommen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.1 a) Gemäss § 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG; SRL Nr. 892) besteht der Zweck der Sozialhilfe darin, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Sodann sind nach § 8 Abs. 2 SHG die Organe der Sozialhilfe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, sofern sie nicht rechtzeitig oder hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann. Und nach § 28 Abs. 1 SHG hat eine Person nur insoweit einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, als sie ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit anderen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität. Es wird mit anderen Worten verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor staatliche Leistungen erbracht werden. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Damit ist sie auch verpflichtet, soweit als möglich ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln, das heisst aus ihrem Einkommen und Vermögen, zu bestreiten (vgl. zum Subsidiaritätsprinzip: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 71 f). b) Eine Partei hat bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr - wie zum Beispiel durch ein Gesuch - veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] in Verbindung mit § 5 VRG; = allgemeine Mitwirkungspflicht). Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch bei Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Weiter hat gemäss § 55 Abs. 1 lit. c VRG eine Partei bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit ein Rechtssatz ihr besondere Auskunftspflichten auferlegt. § 11 Abs. 1 SHG verlangt ausdrücklich, dass die hilfebedürftige Person bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe erforderlichen Unterlagen beizubringen hat. Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien), die für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe massgebend sind (§ 30 Abs. 2 SHG), sehen sodann in Ziffer A.5-2 vor, dass, wer Sozialhilfe beantragt, verpflichtet ist, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, die für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.; vgl. auch Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. 2011, S. 141 ff.; Carlo Tschudi, Die Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in: Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, 2005, S. 117 ff., insb. S. 119). Weiter darf die"}