{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014-15_2014-10-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10394", "Checksum": "1ac5e960e4977350c28cd7e3ac072073"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014 15", "2014 VI Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:38", "Checksum": "794a97ecd48372ace330cf464dd7c2df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 13.10.2014 GSD 2014 15 (2014 VI Nr. 15)\nRegeste:\nPersonen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten.\r\nVon der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann.\r\nDie Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV.\r\nAllein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG | Wirtschaftliche Sozialhilfe\n\n| Instanz: | Gesundheits- und Sozialdepartement |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Wirtschaftliche Sozialhilfe |\n| Entscheiddatum: | 13.10.2014 |\n| Fallnummer: | GSD 2014 15 |\n| LGVE: | 2014 VI Nr. 15 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 12 BV; § 55 VRG; § 11 Abs. 1 SHG |\n| Leitsatz: | Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen, haben bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken, soweit es ihnen zumutbar ist. Zur Mitwirkungspflicht gehört insbesondere, dass eine Person, welche ein Gesuch stellt, persönlich zu einem Besprechungstermin erscheint. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung, hat die Behörde ihren Entscheid aufgrund der Akten und nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist auf das Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe nicht einzutreten. Von der betroffenen Person können keine Unterlagen verlangt werden, die sie nicht hat oder die sie mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen kann. Die Mitwirkungspflicht gilt auch bei der Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV. Allein der Umstand, dass jemand nicht arbeitet und bei einem Elternteil wohnt, lässt nicht auf eine Hilfebedürftigkeit schliessen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}