61, mit Hinweisen). Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass bei der Stapuk eine Aufhebung des Leistungsaufschubs gemeldet wurde. Unter diesen Umständen kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Streichung von der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler nicht entsprochen werden. |