SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 KVG). Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 und 57 ATSG). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass den versicherten Personen im Bereich der Grundversicherung kein Verrechnungsrecht zusteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 24/06 vom 3.7.2006 E. 1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf, 2010, Rz. 27 zu Art. 61, mit Hinweisen).