Dass dies vorliegend zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bestreitet er die Rechtmässigkeit der Kostenbeteiligung von Fr. 123.30 für eine Behandlung bei Dr. med. C im Januar 2013. Zwar hat er diesen Betrag beglichen, allerdings erst nachdem dafür die Betreibung eingeleitet worden war. Ferner stellt A nicht in Abrede, dass er mit seiner Zahlung vom 15. April 2014 nicht die gesamte ausstehende Forderung, die auch die Verzugszinsen und Betreibungskosten umfasst (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 6 KVG), getilgt hat. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der Krankenkasse B eine Schadenersatzforderung.