Ebenso wenig ist der behauptete Rückzug der Betreibung aus den Akten ersichtlich. Ob die Krankenkasse A zu Recht wegen der ausstehenden drei Prämien der Grundversicherung betrieben hat oder ob die Betreibung wie behauptet zurückgezogen wurde, kann vorliegend offen bleiben. Es erübrigen sich auch weitere Beweisabklärungen. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, genügt es für einen Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler, dass eine versicherte Person wegen ausstehenden Kostenbeteiligungen der Grundversicherung betrieben worden ist. Dass dies vorliegend zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht.