Dies sei nicht seine Schuld, habe er doch das kasseneigene Eintrittsformular verwendet. Die Krankenkasse B habe die Betreibung per 10. März 2014 zurückgezogen. Was die Forderung aus einer Kostenbeteiligung über Fr. 123.30 anbelange, ziehe er für seinen Aufwand des ersten Rechtsvorschlags und die noch immer fehlenden drei Monatsprämien den Aufwand der zweiten Betreibung von der Rechnung ab. Er sei als Krankenkassenmitglied nicht schuld am mangelhaften Verwaltungsaufwand der Krankenkasse B. Aus den Akten geht nicht hervor, auf wann der Beschwerdeführer die Grundversicherung kündigte. Ebenso wenig ist der behauptete Rückzug der Betreibung aus den Akten ersichtlich.