C vom 23. Januar 2013. Dafür stellte die Krankenkasse A am 3. August 2013 Rechnung. Er bezahlte diese Rechnung erst nach der Betreibung am 15. April 2014, jedoch ohne Verzugszinsen und Betreibungskosten. Als Grund dafür gibt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. April 2014 an, dass er die Grundversicherung bei der Krankenkasse B am 23. November 2012 fristgerecht gekündigt habe. Damit entfalle eine Prämienzahlung nach dem Dezember 2013. Wegen eines nicht weitergeleiteten Nachweises einer neuen Kasse habe die Krankenkasse B weitere drei Prämien gefordert. Dies sei nicht seine Schuld, habe er doch das kasseneigene Eintrittsformular verwendet.