Gleichzeitig bestimmt Art. 64a Abs. 7 KVG, dass der Leistungsaufschub nach Begleichung der ausstehenden Forderungen aufzuheben ist. 3.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Krankenkasse B der Stapuk dreimal je eine Betreibung gegen A meldete. Die erste Meldung ging bei der Stapuk am 13. Januar 2014 ein und betraf einen Betrag von Fr. 714.55, der für Prämien für den Zeitraum April bis Dezember 2013 geltend gemacht wurde. Am 4. Februar 2014 meldete die Krankenkasse B der Stapuk, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsaufschub angeordnet worden sei. Die zweite Betreibungsmeldung ging bei der Stapuk am 12. Februar 2014 ein.