64a Abs. 7 letzter Satz KVG). Solange eine säumige versicherte Person die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). 3.3 Nach § 5a Abs. 4 EGKVG ist eine versicherte Person von der Liste zu streichen, wenn der Versicherer der Stapuk die Aufhebung des Leistungsaufschubs meldet. Dieser Paragraf ist die Konsequenz aus der Regelung von Art. 64a Abs. 7 letzter Satz KVG, wonach der Versicherer verpflichtet ist, die Aufhebung des Leistungsaufschubs zu melden. Gleichzeitig bestimmt Art.