Auslöser für die Aufnahme in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist mithin die Meldung eines Versicherers, dass jemand wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung betrieben wurde. Von Belang ist ausserdem, dass die Versicherer sodann auf entsprechende Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen für die entsprechenden Versicherten aufschieben. Vom Leistungsaufschub ausgenommen sind Notfallbehandlungen. Zudem haben die Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde den Leistungsaufschub zu melden (Art. 64a Abs. 7 letzter Satz KVG).