EGKVG entspreche der damals vom Regierungsrat vorgeschlagenen Fassung. Dass im Kanton Luzern keine weniger weit gehende Lösung als im Bundesrecht getroffen wurde, wird im Übrigen durch die Regelung von § 5 Abs. 2 EGKVG bestätigt, wonach die Versicherer der Stapuk die Schuldnerinnen und Schuldner zu melden haben, die von ihnen wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie Verzugszinsen betrieben worden sind. Auslöser für die Aufnahme in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler ist mithin die Meldung eines Versicherers, dass jemand wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung betrieben wurde.