Aus der Botschaft B 10 des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 31. Mai 2011 (publiziert in: Verhandlungen des Kantonsrates 2011, S. 888 ff.) sei nicht zu entnehmen, dass im Kanton Luzern mit dem Einleitungssatz von § 5a Abs. 1 EGKVG in Bezug auf die Art der Forderung (Prämienforderung oder Forderung auf Kostenbeteiligung) eine weniger weit gehende Lösung als im Bundesrecht vorgesehen eingeführt werden sollte (vgl. insbesondere Botschaft, a.a.O., S. 897). Der geltende § 5a EGKVG entspreche der damals vom Regierungsrat vorgeschlagenen Fassung.