64a KVG werde festgelegt, wie die Krankenversicherer vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten. Dabei werde in den beiden Absätzen ausdrücklich auf fällige Prämien und Kostenbeteiligungen Bezug genommen. Aus der Botschaft B 10 des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 31. Mai 2011 (publiziert in: Verhandlungen des Kantonsrates 2011, S. 888 ff.) sei nicht zu entnehmen, dass im Kanton Luzern mit dem Einleitungssatz von § 5a Abs. 1