64a Abs. 7 KVG beziehungsweise in § 5a Abs. 1 EGKVG auf die Liste auch gesetzt werden, wer nur Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt hat und deswegen betrieben worden ist (Entscheid GSD vom 5.3.2013 i.S. J. H., E. 3b). Das GSD führte im erwähnten Entscheid aus, Art. 64a sei im Krankenversicherungsgesetz in Abschnitt 3a platziert. Dieser Abschnitt laute "Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen" und enthalte keine weiteren Bestimmungen. In den Absätzen 1 und 2 von Art. 64a KVG werde festgelegt, wie die Krankenversicherer vorzugehen hätten, bis sie eine obligatorisch versicherte Person betreiben könnten.