Aus den Erwägungen: 3.2 Wie in Erwägung 1 erwähnt, können Kantone, welche wie der Kanton Luzern eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler eingeführt haben, Personen auf diese Liste setzen, wenn diese ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachgekommen sind (Art. 64a Abs. 7 erster Satz KVG); vgl. auch § 5a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998 [EGKVG; SRL Nr. 865]). Nach der Rechtsprechung des Gesundheits- und Sozialdepartementes (GSD) kann trotz der Verwendung des Begriffs "Prämienpflicht" in Art. 64a Abs. 7 KVG beziehungsweise in § 5a Abs. 1