SR 832.10) grundversichert. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 nahm ihn die Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen (Stapuk) Luzern in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler auf. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass A nach einer Mitteilung seiner Krankenkasse Prämien und Kostenbeteiligungen nicht beglichen habe, in der Folge sei er betrieben worden. Am 26. Februar 2014 reichte A beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung ein. Sinngemäss beantragte er die Streichung von der Liste. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: