In die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler können auch Personen aufgenommen werden, die Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind. Eine in die Liste aufgenommene Person kann die Streichung von der Liste nicht mit der Begründung erreichen, dass sie gegenüber der Krankenkasse eine Schadenersatzforderung habe und die Restforderung der Krankenkasse mit ihrer Schadenersatzforderung verrechne. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist bei der Krankenkasse B gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) grundversichert.