{"Signatur": "LU_GSD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_GSD_001_GSD-2014--14_2014-05-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10393", "Checksum": "55e9c51bb3ba4e296e7c1c9a420d35cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2014  14", "2014 VI Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 05.05.2014 GSD 2014  14 (2014 VI Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement 05.05.2014 GSD 2014  14 (2014 VI Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement 05.05.2014 GSD 2014  14 (2014 VI Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Gesundheits- und Sozialdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Gesundheits- und Sozialdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler können auch Personen aufgenommen werden, die Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind.\r\nEine in die Liste aufgenommene Person kann die Streichung von der Liste nicht mit der Begründung erreichen, dass sie gegenüber der Krankenkasse eine Schadenersatzforderung habe und die Restforderung der Krankenkasse mit ihrer Schadenersatzforderung verrechne. | Art. 64a Abs. 7  KVG; § 5a EGKVG | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:57", "Checksum": "d296428e87ff1bdfc14a50a1777e8841", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 05.05.2014 GSD 2014  14 (2014 VI Nr. 14)\nRegeste:\nIn die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler können auch Personen aufgenommen werden, die Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung nicht bezahlt haben und deswegen betrieben worden sind.\r\nEine in die Liste aufgenommene Person kann die Streichung von der Liste nicht mit der Begründung erreichen, dass sie gegenüber der Krankenkasse eine Schadenersatzforderung habe und die Restforderung der Krankenkasse mit ihrer Schadenersatzforderung verrechne. | Art. 64a Abs. 7  KVG; § 5a EGKVG | Krankenversicherung\n\n handelt es sich um eine Kostenbeteiligung aus einer Behandlung des Beschwerdeführers bei Dr. med. C vom 23. Januar 2013. Dafür stellte die Krankenkasse A am 3. August 2013 Rechnung. Er bezahlte diese Rechnung erst nach der Betreibung am 15. April 2014, jedoch ohne Verzugszinsen und Betreibungskosten. Als Grund dafür gibt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 15. April 2014 an, dass er die Grundversicherung bei der Krankenkasse B am 23. November 2012 fristgerecht gekündigt habe. Damit entfalle eine Prämienzahlung nach dem Dezember 2013. Wegen eines nicht weitergeleiteten Nachweises einer neuen Kasse habe die Krankenkasse B weitere drei Prämien gefordert. Dies sei nicht seine Schuld, habe er doch das kasseneigene Eintrittsformular verwendet. Die Krankenkasse B habe die Betreibung per 10. März 2014 zurückgezogen. Was die Forderung aus einer Kostenbeteiligung über Fr. 123.30 anbelange, ziehe er für seinen Aufwand des ersten Rechtsvorschlags und die noch immer fehlenden drei Monatsprämien den Aufwand der zweiten Betreibung von der Rechnung ab. Er sei als Krankenkassenmitglied nicht schuld am mangelhaften Verwaltungsaufwand der Krankenkasse B. Aus den Akten geht nicht hervor, auf wann der Beschwerdeführer die Grundversicherung kündigte. Ebenso wenig ist der behauptete Rückzug der Betreibung aus den Akten ersichtlich. Ob die Krankenkasse A zu Recht wegen der ausstehenden drei Prämien der Grundversicherung betrieben hat oder ob die Betreibung wie behauptet zurückgezogen wurde, kann vorliegend offen bleiben. Es erübrigen sich auch weitere Beweisabklärungen. Wie in Erwägung 3.2 dargelegt, genügt es für einen Eintrag in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler, dass eine versicherte Person wegen ausstehenden Kostenbeteiligungen der Grundversicherung betrieben worden ist. Dass dies vorliegend zutrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bestreitet er die Rechtmässigkeit der Kostenbeteiligung von Fr. 123.30 für eine Behandlung bei Dr. med. C im Januar 2013. Zwar hat er diesen Betrag beglichen, allerdings erst nachdem dafür die Betreibung eingeleitet worden war. Ferner stellt A nicht in Abrede, dass er mit seiner Zahlung vom 15. April 2014 nicht die gesamte ausstehende Forderung, die auch die Verzugszinsen und Betreibungskosten umfasst (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 6 KVG), getilgt hat. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, er habe gegenüber der Krankenkasse B eine Schadenersatzforderung. Er glaubt, die Restforderung des Versicherers ihm gegenüber mit dieser Schadenersatzforderung verrechnen zu können. Ob dem Beschwerdeführer im Bereich der Grundversicherung ein solches Verrechnungsrecht gegenüber der Krankenkasse B zusteht, ist eine Frage, die das Versicherungsverhältnis zwischen diesen beiden betrifft und vom Versicherer mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu entscheiden ist. Dagegen kann Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 KVG). Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 56 und 57 ATSG). In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass den versicherten Personen im Bereich der Grundversicherung kein Verrechnungsrecht zusteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 24/06 vom 3.7.2006 E. 1 mit Hinweisen; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf, 2010, Rz. 27 zu Art. 61, mit Hinweisen). Weiter ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass bei der Stapuk eine Aufhebung des Leistungsaufschubs gemeldet wurde. Unter diesen Umständen kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Streichung von der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -zahler nicht entsprochen werden. |"}