Wenn man auch für die Ehefrau einen angemessenen Abzug für Fahrtkosten berücksichtigt, bleibt dem Gesuchsteller und ihr mindestens Fr. 2000.- pro Monat, mit denen sie die Schulden abzahlen könnten. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch um Konkurseröffnung abzuweisen. (Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 10. August 1999 abgewiesen, SK 99 85.) |