Eine solche Schädigungsabsicht kann insbesondere gegeben sein, wenn der Schuldner durch die Insolvenzerklärung die Bezahlung eines einzigen Gläubigers verhindern will. Rechtsmissbrauch kann auch vorliegen, wenn es dem Schuldner nur darum geht, seine Gläubiger zu prellen und wieder in den Genuss seines vollen Lohnes zu kommen (Brunner Alexander, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, Basel 1998, N 15 ff. zu Art. 191 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, 6. Aufl., N 25 zu § 38 SchKG).