Als Hauptfall des Rechtsmissbrauchs kann gelten, wenn der Schuldner mit der Insolvenzerklärung keinen wirtschaftlichen Neubeginn auf solider Grundlage bezweckt, sondern andere Ziele verfolgt. Das normwidrige Verhalten richtet sich ausschliesslich auf den Nachteil der Gläubiger bzw. ihre Schädigung. Eine solche Schädigungsabsicht kann insbesondere gegeben sein, wenn der Schuldner durch die Insolvenzerklärung die Bezahlung eines einzigen Gläubigers verhindern will.