Aussicht auf eine Schuldenbereinigung wird nach herrschender Praxis im Kanton Luzern in der Regel angenommen, wenn der Schuldner mit dem pro Monat berechneten Überschuss über dem "erweiterten und erhöhten Existenzminimum" (betreibungsrechtliches Existenzminimum + 20% des Grundbetrags + laufende Steuerschuld) 50% der Schulden in drei Jahren zu tilgen vermag. Weiter muss der Richter ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren (Art.2 Abs.2 ZGB) abweisen. Als Hauptfall des Rechtsmissbrauchs kann gelten, wenn der Schuldner mit der Insolvenzerklärung keinen wirtschaftlichen Neubeginn auf solider Grundlage bezweckt, sondern andere Ziele verfolgt.