Nach altem Recht war der Konkurs voraussetzungslos zu eröffnen, wenn sich der Schuldner für zahlungsunfähig erklärte. Nach dem revidierten SchKG eröffnet der Richter den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Aussicht auf eine Schuldenbereinigung wird nach herrschender Praxis im Kanton Luzern in der Regel angenommen, wenn der Schuldner mit dem pro Monat berechneten Überschuss über dem "erweiterten und erhöhten Existenzminimum" (betreibungsrechtliches Existenzminimum + 20% des Grundbetrags + laufende Steuerschuld) 50% der Schulden in drei Jahren zu tilgen vermag.