| | Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 10. August 1999 abgewiesen (SK 99 85). Der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau wurde unter der Fallnummer SK 99 85 in die LGVE-Sammlung als LGVE 1999 I Nr. 45 aufgenommen. | | | Entscheid: | Mit Eingabe vom 20. Mai 1999 stellte der Gesuchsteller den Antrag, es sei über ihn der Konkurs zu eröffnen. Die Amtsgerichtspräsidentin lehnte den Antrag ab, mit folgender Begründung: 2. - Nach altem Recht war der Konkurs voraussetzungslos zu eröffnen, wenn sich der Schuldner für zahlungsunfähig erklärte.