Der Gesuchsteller bringt nun vor, die S.-A. AG habe ihm die Forderung durch einen Abtretungsvertrag abgetreten. Wenn sich aber der Gesuchsteller die Forderungen der S.-A. AG, welche eine von ihm beherrschte juristische Person ist, an sich selber abtreten lässt, so stellt dies eine Umgehung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar und kann keine Beachtung finden (Entscheid der Justizkommission des Obergerichts vom 25. 10. 1995 i.S. S.-P. M.). Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. |