Dem entspricht auch § 130 ZPO, wonach natürlichen Personen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wenn ihnen die Mittel fehlen, um nebst dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. Bei der S.-A. AG, deren Verwaltungsratspräsident der Gesuchsteller ist, handelt es sich um eine juristische Person, welcher die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern wäre. Der Gesuchsteller bringt nun vor, die S.-A. AG habe ihm die Forderung durch einen Abtretungsvertrag abgetreten.