| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Luzern wird die unentgeltliche Rechtspflege nur natürlichen, nicht aber juristischen Personen oder einer Konkursmasse gewährt (BGE 116 II 651ff.; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 130 mit Verweisen). Dem entspricht auch § 130 ZPO, wonach natürlichen Personen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, wenn ihnen die Mittel fehlen, um nebst dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen.