Angesichts der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten über mehrere Tage hinweg die Schlagzeilen auf der ersten Seite der Z. beherrschte, erscheint die von der Klägerschaft verlangte Plazierung auf der Frontseite durchaus angemessen. Obwohl sich das Gericht nicht zur regelmässigen Leserschaft der Z. zählt, darf davon ausgegangen werden, dass die im vorliegenden Fall in Frage stehende Berichterstattung auch für die Verhältnisse dieser Zeitung ausserordentlich auffällig gestaltet war und durch täglich neue Schlagzeilen grosse Aufmerksamkeit auf sich zog. Diese Wirkung wurde durch die wiederholten Ankündigungen auf dem Aushang und in der Fernsehwerbung noch verstärkt.