Es muss sich aber doch um eine vom Publikum ebenso beachtete Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 99). Das Erfordernis einer möglichst gleichwertigen Plazierung ist um so strikter zu beachten, wenn die beanstandete Tatsachendarstellung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt oder wenn diese in auffälliger Aufmachung erschienen ist (ZR 86 [1987] Nr. 83). Angesichts der Tatsache, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten über mehrere Tage hinweg die Schlagzeilen auf der ersten Seite der Z. beherrschte, erscheint die von der Klägerschaft verlangte Plazierung auf der Frontseite durchaus angemessen.