O., S. 169). Während in der zitierten Literatur die Ansicht vorherrscht, die Gegendarstellung müsse in der gleichen Rubrik und zumindest tendenziell in der gleichen Aufmachung, Schriftart und Grösse erfolgen, ergibt sich gemäss Praxis aus der gesetzlichen Regelung nicht eine starre Pflicht, die Gegendarstellung in der gleichen Rubrik beziehungsweise auf der gleichen Seite wie die ursprüngliche Mitteilung abzudrucken. Es muss sich aber doch um eine vom Publikum ebenso beachtete Veröffentlichungsweise handeln (BGE 119 II 99).