Zu prüfen ist, ob der nunmehr vorgelegte Gegendarstellungstext Behauptungen enthält, die sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als offensichtlich unrichtig erweisen. 5. - (...) 6. - Die Gegendarstellung ist sobald als möglich zu veröffentlichen, und zwar so, dass sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung erreicht (Art. 28k Abs. 1 ZGB). Die Veröffentlichung hat kostenlos zu erfolgen (Art. 28k Abs. 3 ZGB). Die Gegendarstellung sollte unter gleich günstigen Bedingungen veröffentlicht werden wie die Tatsachendarstellung (Hotz, a.a.O., S. 91; Pedrazzini/Oberholzer, a.a.O., S. 169).