Entscheidend sind dabei aber nicht die Formulierungen oder die formelle Gestaltung des Textes, sondern dessen Inhalt. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist somit die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes durch die Klägerschaft im vorliegenden Verfahren insoweit zulässig, als damit inhaltlich nicht über die Aussagen im ursprünglichen Text hinausgegangen wird, welcher der Beklagten vorgelegt wurde. Zu prüfen ist, ob der nunmehr vorgelegte Gegendarstellungstext Behauptungen enthält, die sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als offensichtlich unrichtig erweisen.