Die erwähnte Frist betrifft jedoch die Absendung des Textes an das Medienunternehmen, nicht das Verfahren vor dem Richter. Diesbezüglich ist eine Abänderung des Textes nach der Rechtsprechung auch durch den Kläger möglich, sogar noch in der Berufung ans Bundesgericht (BGE 117 II 6). Zweifellos wäre es unzulässig, im Verfahren vor dem Richter einen völlig neuen Gegendarstellungstext mit bisher nicht enthaltenen Behauptungen einzureichen. Entscheidend sind dabei aber nicht die Formulierungen oder die formelle Gestaltung des Textes, sondern dessen Inhalt.