Mit Einreichung der Klage sei das Prozessthema bestimmt, weshalb eine Änderung des Textes nicht mehr möglich sei. Die Klägerschaft mache mit der Neuformulierung des Textes keine Kürzungen im Sinne der Rechtsprechung, sondern klage jetzt ein Aliud ein. Hier werde eine andere Gegendarstellung vorgelegt, die mit der ursprünglich Eingeklagten nichts mehr zu tun habe. Es trifft zu, dass die in Art. 28i Abs. 1 ZGB aufgestellte Frist in der Doktrin als Verwirkungsfrist betrachtet wird (Hotz, a.a.O., S. 81; Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 269; Kocian Elmaleh, a.a.O., S. 169). Die erwähnte Frist betrifft jedoch die Absendung des Textes an das Medienunternehmen, nicht das Verfahren vor dem Richter.