, 119 II 108). Soweit der Richter den Text abändern kann, muss dies auch dem Kläger möglich sein, jedenfalls solange dieser nach dem massgeblichen Prozessrecht noch von seiner Klage teilweise Abstand nehmen kann (BGE 117 II 6). Gegen die Neuformulierung des Gegendarstellungstextes während des Verfahrens durch die Kläger bringt die Beklagte vor, bei der Frist zur Einreichung einer Gegendarstellung handle es sich um eine Verwirkungsfrist. Zudem sei die mit der Neuformulierung des Gegendarstellungstextes erfolgte Klageänderung als verspätet abzuweisen. Mit Einreichung der Klage sei das Prozessthema bestimmt, weshalb eine Änderung des Textes nicht mehr möglich sei.