Sowohl Kürzungen als auch Ergänzungen sind allerdings nur insoweit zulässig, als dadurch inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgegangen wird, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag. Der geänderte Text muss inhaltlich gegenüber dem ursprünglichen Text ein Minus darstellen. Eine teilweise Gutheissung der Gegendarstellung kommt allerdings nur in Frage, sofern die Klage so formuliert ist, dass die Abänderungen vom Richter ohne weiteres vorgenommen werden können; es ist diesem nicht zuzumuten, den Gegendarstellungstext selber zu redigieren (BGE 115 II 119, 117 II 4f., 119 II 108).