Das Medienunternehmen muss die offensichtliche Unrichtigkeit sofort und unwiderlegbar dartun. Die Weigerung, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, ist daher nur in ganz eindeutigen Fällen gerechtfertigt, die nicht ein langdauerndes ordentliches Verfahren erfordern (Schürmann/Nobel, a.a.O., S. 267; BGE 115 II 115; LGVE 1992 I Nr. 1). Das Gericht kann eine verlangte Gegendarstellung auf ein gesetzeskonformes Mass kürzen, abändern oder gar ergänzen. Sowohl Kürzungen als auch Ergänzungen sind allerdings nur insoweit zulässig, als dadurch inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgegangen wird, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag.