Für die Form und den Inhalt der Gegendarstellung sind zwei Kriterien massgebend. Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken. Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB). An den Beweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Gegendarstellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Medienunternehmen muss die offensichtliche Unrichtigkeit sofort und unwiderlegbar dartun.